SchülerInnen: Du bekommst einen Freifahrausweis bis längstens zum Ende jenes Monats, in dem du das 24. Lebensjahr vollendest. Es muss für dich österreichische Familienbeihilfe
bezogen werden und du musst an mindestens
vier Tagen in der
Woche von und zu einer Schule fahren, die Öffentlichkeitsrecht hat.
SchülerInnen,
die weder österreichische StaatsbürgerInnen noch BürgerInnen in einer EWR-Vertragspartei oder Schweiz sind, müssen den Familienbeihilfebezug durch eine Bestätigung
des Finanzamtes nachweisen.
Lehrlinge/BerufsschülerInnen: Du bekommst einen Freifahrausweis längstens bis zum Ende jenes Monats, in dem du das 24. Lebensjahr vollendet hast. Es muss für dich österreichische Familienbeihilfe bezogen werden und du musst an mindestens
drei Tagen in der Woche Fahrten von und zur betrieblichen Ausbildungsstätte machen. Ausgenommen sind z. B. die Fahrten bei der Lehre mit Matura zu den Wirtschaftskammer-Lehrgängen, die einmal pro Woche abgehalten werden.
Lehrlinge, die weder österreichische StaatsbürgerInnen noch BürgerInnen in einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz sind, müssen den Familienbeihilfebezug durch eine Bestätigung des Finanzamtes nachweisen.
Bedingungen für die Lehrlingsfreifahrt sind, dass du
- in einem anerkannten Lehrverhältnis stehst oder
- an einem Programm nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz oder
- einer Vorlehre nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) teilnimmst oder
- eine Ausbildung gemäß §30 BAG bei einer vom AMS beauftragten Bildungseinrichtung besuchst
Wer genau anspruchsberechtigt ist, steht auf der Rückseite des jeweiligen Antragsformulars. Eine Liste der anerkannten Lehrberufe findest du ebenfalls im Internet (siehe Info-Box rechts). Wenn du keinen Anspruch auf die Freifahrt hast und in Graz, Bruck/Kapfenberg oder Leoben/Trofaiach wohnst, gibt´s jetzt neu die
Nachmittags-Bildungskarte.