Mein erstes Lehrjahr beginnt im Juli oder August, also kurz vor dem Gültigkeitsbeginn des Top-Tickets (1. September). Welche Tickets kann ich mir bis dahin kaufen?
Wenn deine Lehre im Juli oder August beginnt, hast du natürlich die Möglichkeit, entweder ein Lehrlings-Ticket für dein erstes Lehrjahr oder ein Top-Ticket zu kaufen (das noch bis zum 30. September gilt).
In beiden Fällen kannst du, nach Vorlage eines ausgefüllten und vom Lehrbetrieb bestätigten Bestellformulars, innerhalb des ersten Lehrjahres auf ein neues Top-Ticket aufzahlen – d. h. die € 19,60 musst du nicht noch einmal bezahlen.
Muss ich bei der Aufzahlung aufs Top-Ticket den Selbstbehalt nochmals zahlen?
Nein, denn der Selbstbehalt ist bereits mit dem Schüler*innen-/Lehrlings-Ticket bezahlt worden. Bei der Aufzahlung wird der Selbstbehalt von € 19,60 vom Gesamtpreis des steirischen Top-Tickets abgezogen – es müssen also nur der Differenzbetrag bezahlt werden.
Beim Kauf von zwei Top-Tickets für benachbarte Bundesländer:
- Ist ein länderübergreifendes Schüler*innen-/Lehrlings-Ticket vorhanden, wird der Selbstbehalt von € 19,60 vom Gesamtpreis der beiden Top-Tickets abgezogen.
- Ist kein Schüler*innen-/Lehrlings-Ticket vorhanden (z. B. bei Schüler*innen, die nur am Wochenende heimfahren), müssen beide Top-Tickets voll bezahlt werden.
Ich habe bereits für den Gelegenheitsverkehr den Selbstbehalt bezahlt. Muss ich die € 19,60 für ein Schüler*innen/Top-Ticket nochmals bezahlen?
Für ein Schüler*innen-Ticket/Top-Ticket musst du die € 19,60 bzw. € 123,00 immer beim Linienverkehrs-Unternehmen bezahlen.
Sollten die € 19,60 bereits bei einem Gelegenheitsverkehrs-Unternehmen bezahlt worden sein, erhält man dort nach Vorlage einer Kopie des Schüler*innen-/Top-Tickets diesen Betrag wieder zurück.
Muss ich als Maturant*in etwas beachten?
Maturant*innen müssen in ihrem letzten Schuljahr in der Regel zwei Bestellformulare ausfüllen und abgeben:
- Zunächst bestätigt die Schule nur den Zeitraum von Schulbeginn bis längstens zum 31. Mai (= letztmöglicher Termin der schriftlichen Matura).
- Nach der Zulassung zur mündlichen Matura muss auf einem weiteren Bestellformular der Gültigkeitszeitraum „1. Juni bis xx. xx. 20xx" (= Termin der mündlichen Matura) beantragt werden.
Der Selbstbehalt ist jedoch nicht noch einmal zu bezahlen. - Wer sich schon zu Schulbeginn ein Top-Ticket gekauft hat, braucht natürlich kein zweites Bestellformular abzugeben.
Ich habe als Berufsschüler*in das Formular noch nicht bekommen. Darf ich schon mit dem Bus fahren?
Bei Berufschüler*innen gilt – bis zum Erhalt des Schüler*innen-Tickets – der Einberufungsbescheid für die Berufsschule als Fahrkarte.
Gilt das Lehrlings-Ticket auch nach dem Ende der Lehrzeit, z. B. für eine Prüfung?
Nein, der Anspruch erlischt mit dem Ende der Lehrzeit. Man weiß ja nicht, wie oft eine Prüfung wiederholt werden muss, daher kann leider kein unbegrenztes Ticket ausgegeben werden.
Gilt das Top-Ticket für Lehrlinge auch nach dem Ende der Lehrzeit?
Ja, das Top-Ticket hat immer eine fixe Laufzeit. Es darf auch nach dem Ende der Lehrzeit jeweils bis zum 30. September des betreffenden Jahres genutzt werden.
Gelten die Schüler*innen- und Lehrlings-Tickets für alle Fahrten?
Die Schüler*innen- und Lehrlings-Tickets in der Steiermark gelten ausschließlich für den steirischen Verbundlinienverkehr.
Diese Linien stehen grundsätzlich allen Fahrgästen zur Verfügung, es gibt veröffentlichte Fahrpläne und gekennzeichnete Haltestellen (Haltestellentafeln).
Darüber hinaus werden Schüler*innen oft im Gelegenheitsverkehr befördert und können auch dafür Ausweise erhalten. Gemeinden und Schulerhalter können die Einrichtung eines Gelegenheitsverkehrs beantragen, wenn z. B. kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Die Fahrpläne des Gelegenheitsverkehrs sind nicht veröffentlicht und sind daher auch nicht in der BusBahnBim-Auskunft enthalten.
Der Gelegenheitsverkehr darf von anderen Fahrgästen nicht benützt werden.
Nähere Auskünfte dazu geben die Betreiber des Gelegenheitsverkehrs und das Finanzamt Graz-Stadt.
Was mache ich, wenn ich mein Ticket verloren habe oder es gestohlen wurde?
Es ist jederzeit möglich, ein Ersatz-Ticket zu bekommen. Zuerst muss eine behördliche Verlust- oder Diebstahlsanzeige gemacht werden. Mit dieser Anzeige erhält man danach bei jedem Verkehrsunternehmen ein Ersatz-Ticket (Bearbeitungsgebühr € 10,00).
Braucht man wirklich nur ein Bestellformular abzugeben?
Es darf sogar nur ein Formular abgegeben werden, dieses beschreibt alle Fahrten zum Verbundtarif.
Davon nicht betroffen sind Fahrten im Gelegenheitsverkehr: Diese werden nicht über den Verkehrsverbund geregelt und dürfen daher im Formular nicht aufscheinen.
Kann ich städtische und regionale Verkehrsmittel kombinieren?
Es dürfen nur Strecken beantragt werden, die dem verkehrsüblichen Weg entsprechen.
Bei Fahrten mit dem Regionalverkehr in eine städtische Tarifzone (101, 102, 103) gehen wir davon aus, dass man mit dem Regionalverkehr möglichst nahe an das Ziel fährt. Nicht möglich ist daher:
- der Umstieg am Stadtrand von einem RegioBus oder Zug auf eine städtische Linie
- die Hinfahrt mit dem RegioBus/Zug bis zum Ziel, die Rückfahrt nur bis zum Stadtrand mit einem städtischen Verkehrsmittel
Beispiel: Hinfahrt Pirka – Graz Lissagasse, Rückfahrt Lissagasse – Endstation Seiersberg
Für zusätzliche Fahrten mit städtischen Verkehrsmitteln in den Tarifzonen 101, 102 und 103 empfehlen wir gleich, das uneingeschränkte Top-Ticket zu kaufen.
Ich arbeite als Lehrling an mehreren Arbeitsstellen.
Es gibt leider keine Möglichkeit, gleichzeitig mehrere Lehrlings-Tickets für unterschiedliche Arbeitsstandorte auszustellen.
Wer für mehr als eine Woche an einem Firmenstandort beschäftigt wird, kann jedoch mit einem neuen Bestellformular ein neues Ticket bekommen.
Die Gesamtdauer der Tickets mit dem selben Selbstbehalt darf aber ein Jahr nicht überschreiten.
Erlaubtes Beispiel: Ein Lehrling bei einer Lebensmittelkette arbeitet zuerst drei Monate in der Filiale in Graz Andritz (erstes Bestellformular). Danach arbeitet sie in der Filiale in Graz Straßgang (neues Bestellformular für neun Monate).
Gibt´s für die Fahrten von/zum Internat ein Schüler*innen-Ticket?
Nein, das Schüler*innen-Ticket gibt es nur für tägliche Fahrten, d. h. wenn man zumindest vier Mal pro Woche fährt.
Für die Fahrten vom Internat zur Schule bzw. Lehrstelle kann es hingegen beantragt werden.
Für die Fahrten am Wochenende nach Hause gibt es das Top-Ticket (13 Monate gültig). In diesem Fall besteht auch die Möglichkeit, dafür am Ende des Jahres Fahrtenbeihilfe zu beantragen. Nähere Infos erhält man beim jeweiligen Wohnsitz-Finanzamt oder auf diesem Formular.
Muss ich als Lehrling für die Fahrten zur Berufsschule nochmals Selbstbehalt zahlen?
Ja, diese zwei Selbstbehalte sind voneinander unabhängig zu bezahlen, und man muss auch für das Schüler*innen-Ticket zur Berufsschule ein eigenes Bestellformular abgeben.
Ausnahme: Wer in Graz nur mit den Graz Linien fährt und die Berufsschule in Graz besucht, braucht den Selbstbehalt nur einmal zu bezahlen.
Kann ich in Graz unterschiedliche Hin- und Rückfahrtstrecken beantragen?
Im städtischen Verkehr in Graz ist dies nicht möglich, weil es auf den meisten städtischen Linien in Graz zu Schulbeginn (Früh) und Schulende (Mittag/Nachmittag) ein gleich gutes Angebot gibt.
Ausnahme: städtische Linien im Halbstunden-Takt, z. B. Linie 61.
Kann ich im Regionalverkehr unterschiedliche Hin- und Rückfahrtstrecken beantragen?
Wenn für Hin- und Rückfahrt unterschiedliche Verkehrsmittel benötigt werden, darf man auch unterschiedliche Strecken beantragen.
Wenn sich dadurch in einer städtischen Tarifzone unterschiedliche Umsteigehaltestellen von/zu städtischen Linien ergeben, dürfen auch für den Stadtverkehr unterschiedliche Strecken beantragt werden.
Auf welchen städtischen Linien gilt das Schüler*innen-/Lehrlings-Ticket?
Innerhalb einer städtischen Tarifzone dürfen alle auf der selben Strecke fahrenden städtischen Linien benützt werden. Zum Beispiel in Graz die Straßenbahnlinien 3 und 5 zwischen den Haltestellen Andritz und Keplerbrücke. Oder die Buslinien 58 und 63 zwischen Hauptbahnhof und Geidorfplatz.
Wichtig: In den städtischen Tarifzonen 101, 102 und 103 dürfen auf der eingetragene Strecke immer nur entweder städtische oder regionale Linien benutzt werden!
Mein Schulweg führt aus der Steiermark hinaus, was muss ich beachten?
Das Bestellformular für die gesamte Strecke muss bei jenem Verkehrsunternehmen abgegeben werden, mit dem man über die Landesgrenze fährt. Für die Strecke in der Steiermark erhält man ein steirisches Schüler*nnen-Ticket bis zum festgelegten Grenzort. Was für die Strecke außerhalb der Steiermark notwendig ist, erfährt man beim jeweiligen Verkehrsverbund.
Verkehrsverbund Ostregion (VOR)
Oberösterreichischer Verkehrsverbund (OÖVV)
Salzburger Verkehrsverbund (Salzburg Verkehr)
Kärntner Linien
Ausnahme: Beim Erweiterungsbereich nach Tamsweg (Salzburg) wird für die komplette Strecke immer gleich ein steirisches Ticket ausgestellt.
Gelten die Schüler*innen/Lehrlings-Tickets in den Schulferien?
Die Schüler*innen-/Lehrlings-Tickets gelten in allen Ferien außer in den Sommerferien.
Und zwar jeweils an Werktagen von Montag bis Samstag (also nicht an Feiertagen innerhalb dieser Ferien!).
Zusätzlich gilt in Graz: In den Sommerferien fahren Kinder bis zum 15. Lebensjahr auf allen städtischen Linien (mit ein- und zweistelliger Liniennummer) in der Tarifzone 101 gratis.
Warum sind die Tickets so groß?
Die Ticket-Vorlagen werden steiermarkweit verwendet. In den städtischen Tarifzonen (Graz, Bruck/Kapfenberg und Leoben/Trofaiach) gelten sie zunächst nur auf einer bestimmten Strecke. Deshalb muss auf dem Ausweis genug Platz sein, um auch die längstmögliche Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Schule genau beschreiben zu können.
Die Tickets dürfen aber ohne Weiteres gefaltet werden. Eine Scheckkarten-Version ist in Planung.