Grundsätzlich gilt für alle öffentlichen Verkehrsmittel in der Steiermark der steirische Verbundtarif. Mit Verbundfahrkarten können alle Öffis im Verkehrsverbund benützt werden.
Jede Verbundfahrkarte in der Steiermark ist eine Zonenfahrkarte – Sie kaufen sich also eine bestimmte Fläche für eine bestimmte Zeitdauer, in der Sie dann alle steirischen Verbundlinien benützen dürfen.
Der Tarifzonenplan* ist dabei die Grundlage für die Fahrpreisberechnung in der Steiermark: Jeder Ort liegt in einer bestimmten Tarifzone. Eine Fahrt von A nach B definiert die Anzahl der benötigten Tarifzonen – und damit den Fahrpreis.
* Koralmbahn ab 14. Dezember 2025
Fahrpreisrechner FAQ Verbundtarif
Verbund: Zonenplan
TARIFBESTIMMUNGEN AB 1. JULI 2025
In den Tarifbestimmungen wird das gesamte Fahrkartenangebot im Verkehrsverbund Steiermark beschrieben, das auf den steirischen Verbundlinien gilt.
Darin werden auch alle Begriffe, allfällige Bedingungen und zusätzliche Angebote erläutert.
Am Ende des Dokuments findet man auch die jeweils gültige Fahrpreistabelle.
Tarifbestimmungen ab 1. Juli 2025 | PDF
Tarifzonenplan mit Fahrpreisen ab 1. Juli 2025 | PDF
Änderungen gegenüber den vorherigen Tarifbestimmungen
- Tariferhöhung am 1. Juli 2025
 Die Fahrpreise werden am 1. Juli 2025 um durchschnittlich 3 % erhöht.
- Punkt 3.6.8. Eintrittskarten (Bühnen Graz GmbH) 
 Die Kooperation “Eintrittskarte = Fahrkarte” mit den Bühnen Graz wird um ein weiteres Jahr bis 31. August 2026 verlängert.
- Anhang Tariferweiterungsbereiche
 Neu fährt die Buslinie 561 zwischen Bad Radkersburg und Gornja Radgona.
- Tarifzonenplan
 Aktualisierung des Liniennetzes im Tarifzonenplan
 
Tarifbestimmungen, gültig von 1. April bis 30. Juni 2025
Tarifbestimmungen | PDF
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 2.2. 
 Aktualisierung der Kontaktadressen jener Stellen, die das KlimaTicket Steiermark ausgeben.
- Punkt 2.3.
 Die folgenden Ergänzungen werden vorgenommen:
 Bei ÖBB-Durchgangsfahrkarten (kombinierte Benützung eines Nah- und eines Fernverkehrszuges) wird eine Verspätungsentschädigung gewährt.
 Hinsichtlich der Gründe für einen Entfall des Anspruchs auf eine Verspätungsentschädigung wird auf die Beförderungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen verwiesen.
 
- 
			Tarifbestimmungen – ArchivGültig von 1. September 2024 bis 31. März 2025Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 3.6.8. Eintrittskarten (Bühnen Graz GmbH)
 Die Aktion „Eintrittskarte = Fahrkarte“ in Kooperation mit den Bühnen Graz wird bis 31. August 2025 verlängert.
- Punkt 5.1. Fahrpreise
 Es wird klargestellt, dass bei allen Fahrkarten der am ersten Geltungstag geltende Fahrpreis laut Fahrpreistabelle zur Anwendung kommt. Zum Zeitpunkt der Tarifanpassung bereits gültige Fahrkarten behalten ihre Gültigkeit. Vor Fahrtantritt zu entwertende Fahrkarten können auch nach einer Tarifanpassung aufgebraucht werden und müssen nicht gegen Fahrkarten zum aktuellen Fahrpreis umgetauscht werden.
 
 Gültig von 1. Juli bis 31. August 2024Tarifbestimmungen | PDF 
 Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Tariferhöhung am 1. Juli 2024
 Die Fahrpreise werden mit 1. Juli 2024 um durchschnittlich 5,88 % erhöht. Die Preise der Top-Tickets für Schüler*innen und Lehrlinge bleiben unverändert.
- Punkt 2.8. 
 Auf der S-Bahn-Linie S31 gilt im Streckenabschnitt Weiz Nord – Weiz Preding Freifahrt.
- Punkte 2.9., 2.17., 3.6.7., 3.6.8., 3.7.3., 3.8.3.
 Die Linie 321 entfällt und ebenso die Saturday Nightline.
- Punkte 3.1. bis 3.3., 3.6.1., 5.2.1., 5.2.2., 6.4. bis 6.7., 6.8.2.
 Der Begriff Halbpreis (ca. 50 %) wird verwendet.
- Punkte 3.5., 4.2.4., 5.4.2., 5.5., 5.7.2., Teil B 2.1., 2.2.
 Die Halbjahres- und Jahreskarten wurden durch die Einführung und weitere Vergünstigung des KlimaTickets Steiermark aus dem Fahrkartensortiment genommen. Die diesbezüglichen Bestimmungen für diese Fahrkartengattungen entfallen daher.
- Punkt 3.6.4.
 Das Tarifangebot für die Saturday Nightline entfällt.
- Punkt 3.10.1. 
 Es wird auf die AGBs des neuen KlimaTickets Ö 18 hingewiesen.
- Punkt 5.2.2. 
 Im Rahmen der österreichweit angestrebten Tarifharmonisierung wird die Anzahl der höchstens pro Begleitperson gratis beförderten Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr von zwei auf vier Kinder angehoben.
- Tariferweiterungsbereiche
 Die Liste der Tariferweiterungsbereiche wurde aktualisiert. Die Bereiche Dürnstein – Friesach (Bus) und Bad Radkersburg – Gornja Radgona (Bus) wurden ergänzt.
- Fahrpreistabelle und Tarifzonenplan
 In der neuen Fahrpreistabelle sind die ab 1. Juli 2024 geltenden Fahrpreise angeführt. Der Tarifzonenplan wurde entsprechend angepasst (Tariferweiterungsbereiche, Liniennetz).
 
 Gültig von 1. Oktober 2023 bis 30. Juni 2024Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 3.10.1. 
 Ab 1. Oktober 2023 erhalten die Teilnehmer*innen am Freiwilligen Sozialjahr oder am Freiwilligen Umweltschutzjahr das neue KlimaTicket Ö Freiwilligendienst. Dieses Ticket wird in die Verbundtarifbestimmungen aufgenommen.
 
 Gültig von 4. bis 30. September 2023Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1.17. Lichtbildausweis
 Die edu.digicard wird in die Liste der anerkannten Lichtbildausweise aufgenommen.
- Punkt 2.7.
 Textanpassung, da die Graz Linien die bisherigen städtischen Linien von anderen Verkehrsunternehmen übernommen haben.
- Punkt 2.17.
 Die Liste der auf der Linie 311 ausgegebenen und anerkannten Fahrkarten wird angepasst. Einzelfahrkarten und Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt im Kraftfahrlinientarif werden nicht mehr ausgegeben und anerkannt.
- Punkt 3.6.8.
 Die Vereinbarung über die Aktion „Eintrittskarte = Fahrkarte“ mit den Bühnen Graz wird um ein Jahr bis Ende August 2024 verlängert.
- Punkt 4.1.4. 
 Um hinsichtlich des Preisniveaus bei Einzelfahrten eine Angleichung von Verbund- und Kraftfahrlinientarif zu erreichen, wird für den Tariferweiterungsbereich nach Wien bei Fahrten von und nach Wien eine von der Zielzone bzw. der Startzone abhängige Anzahl von Zonen berechnet.
- Punkt 6.3.1.
 Die ÖBB Österreichcard Senior entfällt als Berechtigungsausweis, da diese von den ÖBB nicht mehr ausgegeben wird.
- Anhang Tariferweiterungsbereiche 
 Anpassung von Linienbezeichnungen
 
 Gültig von 1. Juli bis 3. September 2023Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Tariferhöhung am 1. Juli 2023
 Die Fahrpreise werden mit 1. Juli 2023 um durchschnittlich 6,85 % erhöht. Die Preise der KlimaTickets Steiermark bleiben unverändert.
- Punkt 2.7. 
 Die Verweise auf die Tarifbestimmungen der Graz Linien werden aktualisiert.
- Punkt 2.8.
 Durch die Übernahme von Linien anderer Verkehrsunternehmen durch die Graz Linien entfällt dieser Punkt.
- Punkt 3.9. KlimaTicket Steiermark
 Die Gratis-Fahrradmitnahme mit dem KlimaTicket Steiermark wird beschrieben.
 Die Mitnahmeregelung einer zweiten Person in der Zone 101 zu bestimmten Zeiten entfällt.
- Punkt 3.10. KlimaTicket Österreich
 Die Gratis-Fahrradmitnahme mit dem KlimaTicket Österreich wird beschrieben. Die Mitnahmeregelung einer zweiten Person in der Zone 101 zu bestimmten Zeiten entfällt.
- Punkt 5.6.4. Entgelt bei Unregelmäßigkeiten 
 Das Entgelt bei Fahren ohne gültige Fahrkarte wird von EUR 70,00 auf 105,00 bzw. von EUR 35,00 auf 53,00 angehoben.
- Redaktionelle Anpassungen
 Über die gesamten Tarifbestimmungen wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Beispielsweise wird soweit möglich durchgehend der Begriff Fahrkarte statt Fahrausweis oder Fahrschein verwendet. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen.
- Fahrpreistabelle und Tarifzonenplan
 In der neuen Fahrpreistabelle sind die ab 1. Juli 2023 geltenden Fahrpreise angeführt. Im Tarifzonenplan wurden Änderungen im Liniennetz berücksichtigt.
 
 Gültig von 1. März bis 30. Juli 2023Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkte 2.5. und 2.6.
 Redaktionelle Anpassungen
- Punkt 2.17.
 Wegfall der Anerkennung von Halbjahres- und Jahreskarten (Ersatz durch KlimaTickets)
- Punkt 3.5.  
 Ab 1. März 2023 werden keine Halbjahres- und Jahreskarten mehr ausgegeben, da diese durch das nochmals vergünstigte KlimaTicket Steiermark ersetzt werden.
- Punkt 5.4.2.
 Im Zeitraum bis 31. Dezember 2023 gelten für Halbjahres- und Jahreskarten erleichterte Regelungen für die Fahrpreiserstattung, wenn auf ein KlimaTicket Steiermark umgestiegen wird. Es entfällt das Fahrpreisrückerstattungsentgelt und die Bewertung der verbrauchten Geltungsmonate erfolgt bei Halbjahreskarten auf Basis eines Sechstels und bei Jahreskarten auf Basis eines Zwölftels des Kartenpreises und nicht auf Basis des Monatskartenpreises.
- Punkt 5.5.
 Redaktionelle Anpassung
- Teil B Punkt 2. Fahrpreisentschädigung bei Zugverspätungen und Zugausfällen
 Der Begriff Jahreskarte wird um den Begriff KlimaTicket Steiermark ergänzt, da ab 1. März 2023 nur noch KlimaTickets Steiermark und keine Jahreskarten mehr ausgegeben werden.
- Fahrpreistabelle
 Die Fahrpreise für Halbjahreskarten und Jahreskarten entfallen, da diese ab 1. März 2023 nicht mehr ausgegeben werden. Für die KlimaTickets Steiermark werden ab 1. März 2023 günstigere Fahrpreise eingeführt.
 
 Gültig von 15. bis 28. Februar 2023Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1. 5. 
 Die Definition der Hochschüler*innen wird an den aktuellen Stand des § 3 Studienförderungsgesetz angeglichen.
- Punkte 2.7 und 2.8. 
 Die Verweise auf die Tarifbestimmungen der Graz Linien werden aktualisiert.
- Punkt 2.13. 
 Die Bestimmung für den Citybus Judenburg wird gestrichen.
- Punkt 3.6.7. Top-Ticket Studierende 
 Die Studienkarte wird nicht mehr angeboten.
- Punkt 3.9.5. 
 Anpassung von Bezeichnungen, aber keine inhaltliche Änderung
- Punkte 4.2.4., 5.4.2., 5.5. und 5.6.4.
 Wegfall der Bestimmungen für die Studienkarte
 
 Gültig von 1. Jänner bis 14. Februar 2023Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkte 1.8. bis 1.10.
 Die Definitionen für Menschen mit Behinderung werden vereinfacht. Inhaltlich ergibt sich dadurch aber keine Änderung.
- Punkte 3.5., 3.9. und 3.10. Mitnahmeregelung "BusBahnBim for two" in der Zone 101
 Die diesbezüglichen Formulierungen in den genannten Punkten werden mit Datum versehen. Die derzeitige Mitnahmeregelung läuft somit mit Ende März 2023 aus.
- Punkte 3.7.1, 3.7.2, 3.8.1, 3.8.2. Finanzamtsbestätigung
 Das Finanzamt stellt keine Bestätigung für den Bezug der Familienbeihilfe mehr aus. Die Überprüfung erfolgt stichprobenartig. Deshalb entfällt der Passus mit der Finanzamtsbestätigung.
- Punkt 3.10. KlimaTicket Österreich
 Die AGBs des KlimaTickets Österreich werden nicht mehr im Anhang angeführt, sondern es wird auf die unter www.klimaticket.at ersichtlichen AGBs verwiesen.
- Punkt 5.4.3. Rückgabe KlimaTicket Steiermark
 Das KlimaTicket Steiermark kann man nach sechs Monaten kündigen. Es werden die verbrauchten sechs Monate und das Rückerstattungsentgelt in Höhe von einem Zwölftel des Kartenpreises vom Rückerstattungsbetrag abgezogen. Laufende Monate werden erst ab dem 8. Tag als volle Monate gerechnet.
- Punkte 6.4. Menschen mit Behinderung und 6.6. Blinde
 Textliche Anpassungen, keine inhaltlichen Änderungen.
 
 Gültig von 1. September bis 31. Jänner 2022Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1.17. Lichtbildausweis
 Die Liste der anerkannten Lichtbildausweise wird um die Schülerinnen- und Schülerkarte gemäß §57b Schulunterrichtsgesetz ergänzt.
- Punkt 3.11. Fahrkarten aus dem Onlineshop
 Da das Top-Ticket für Schüler*innen neu auch über die GrazMobil App erhältlich ist, wird dieser Punkt ergänzt. Das online erworbene Top-Ticket für Schüler*innen gilt nur in Verbindung mit einer Schülerinnen- oder Schülerkarte gemäß §57b Schulunterrichtsgesetz.
- Anhang
 Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf des KlimaTickets Ö und des KlimaTickets Ö Bundesheer/Zivildienst werden beigefügt.
 
 Gültig von 1. Juli bis 31. August 2022Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 2.4.
 Der Absatz betreffend die Halbpreiskarten für Einzelfahrten für Schüler*innen, Hochschüler*innen und Lehrlinge sowie den dafür vorgesehenen Ermäßigungsausweis entfällt.
- Punkte 2.7 und 2.8.
 Die Verweise auf die Tarifbestimmungen der Graz Linien werden aktualisiert, da die Tarifbestimmungen der Graz Linien überarbeitet wurden.
- Punkt 2.13.
 Die Tarifregelung für den Citybus Judenburg wird mit 8. Juli 2022 befristet.
- Punkt 2.15.
 Auf den Citybus-Linien der Planai-Hochwurzen-Bahnen werden zusätzlich zu den Verbundfahrausweisen spezielle Fahrkarten im Kraftfahrlinientarif ausgegeben.
- Punkt 3.6.8. Eintrittskarten (Bühnen Graz GmbH)
 Die Vereinbarung mit den Bühnen Graz für die Aktion “Eintrittskarte = Fahrkarte” wird bis 31. August 2023 verlängert.
- Tariferweiterungsbereiche
 In der Auflistung der Tariferweiterungsbereiche im Anhang wird der neue Tariferweiterungsbereich nach Reichenfels aufgenommen. Dieser wird auch entsprechend im Tarifzonenplan dargestellt.
- Ortslinienverkehr
 In der Auflistung der Ortslinienverkehre im Anhang werden die Liniennummern aktualisiert.
 
 Gültig von 1. April bis 30. Juni 2022Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 3.6.5 Graz Card
 Ab 1. April 2022 wird die Graz Card als neues, touristisches Tarifangebot aufgenommen. Sie ist wahlweise für 24, 48 und 72 Stunden Gültigkeit erhältlich.
- Punkt 3.6.6.
 Das Graz-72-Stunden-Ticket wird nicht mehr angeboten.
- Punkt 3.6.7. Studienkarte und Top-Ticket Studierende
 Es wird klargestellt, dass eine gültige Inskriptionsbestätigung die Voraussetzung für den Erwerb der Studienkarte und des Top-Tickets Studierende ist.
- Punkt 3.10. KlimaTicket Ö
 Die KlimaTickets Ö Bundesheer und Zivildienst werden eingeführt. Es wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst hingewiesen.
- Punkt 5.4.2.
 Die speziellen Stornoregelungen für Halbjahres- und Jahreskarten bei Umstieg auf ein KlimaTicket Steiermark entfallen.
- Punkt 6.4. Menschen mit Behinderung
 Es wird klargestellt, dass im Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz neben dem ausgeschriebenen Text „Der/Die Inhaber/in des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“ auch das entsprechende aufgedruckte Symbol (wird bei den Scheckkartenausweisen verwendet) als Nachweis für die Zugangsberechtigung anerkannt wird.
- Punkt 6.6. Blinde
 Es wird klargestellt, dass im Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz neben dem ausgeschriebenen Text „Der/Die Inhaber/in des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“ auch das entsprechende aufgedruckte Symbol als Nachweis für die Zugangsberechtigung anerkannt wird (dieses wird bei den Scheckkartenausweisen verwendet).
 
 Gültig von 1. Jänner bis 31. März 2022Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1.7. Senior*innen
 Die Altersgrenze wird auf 65 Jahre angehoben.
- Punkt 2.17.
 Auf den Linien 311/321 nach Wien wird das KlimaTicket Steiermark nur im steirischen Verbundgebiet anerkannt und nicht im Tariferweiterungsbereich nach Wien.
- Punkt 3.5. Halbjahreskarten und Jahreskarten
 Halbjahres- und Jahreskarten werden nur mehr für eine ausgewählte Tarifzone und nicht mehr über mehrere Zonen ausgegeben.
- Punkt 3.9. KlimaTicket Steiermark
 Das KlimaTicket Steiermark wird mit 1. Jänner 2022 eingeführt. Diese Jahresnetzkarte gilt im gesamten Verbundgebiet und in den Tariferweiterungsbereichen mit Ausnahme des Tariferweiterungsbereiches nach Wien.
- Punkt 3.10. KlimaTicket Ö
 Mit dem KlimaTicket Ö kann auch die Mitnahmeregelung für eine zweite Person für die Zone 101 von 1. 11. eines Jahres bis 31. 3. des Folgejahres in Anspruch genommen werden.
- Punkt 4.1.2.
 Da Halbjahres- und Jahreskarten nur mehr für eine Zone ausgegeben werden, entfällt die Regelung, dass diese ab 13 Zonen für das gesamte Verbundliniennetz gelten.
- Punkt 4.2.4.
 KlimaTickets Steiermark gelten zwölf Monate.
- Punkt 5.4.2.
 Die erleichterten Stornoregelungen für den Umstieg auf das KlimaTicket Ö sind ausgelaufen.
 Im Zeitraum bis 31. März 2022 gelten aber für Kund*innen bei Umstieg von einer bestehenden Halbjahres- oder Jahreskarte auf das KlimaTicket Steiermark erleichterte Stornoregelungen, die ein verlustfreies Überwechseln möglich machen.
- Punkt 5.4.3.
 In diesem Punkt sind die Regelungen bei Rückgabe des KlimaTickets Steiermark zusammengefasst.
- Punkt 5.5. Ersatzleistungen
 Nicht übertragbare KlimaTickets Steiermark werden bei Verlust gegen Nachweis einer behördlichen Anzeige ersetzt.
- Punkt 5.6.4. Entgelt bei Unregelmäßigkeiten
 Das Entgelt bei widerrechtlicher Inanspruchnahme des KlimaTickets Steiermark und des KlimaTickets Ö beträgt € 100,00.
- Punkt 5.7.2.
 Die Bezahlung des KlimaTickets Steiermark kann auch mittels Abbuchungsauftrag erfolgen. Bei monatlicher Abbuchung wird in zwölf Teilbeträgen abgebucht.
- Punkt 6.2.2.
 Jugendliche können das ermäßigte KlimaTicket Steiermark Jugend erwerben, wenn der Gültigkeitsbeginn spätestens einen Tag vor dem 26. Geburtstag liegt.
- Punkt 6.3.2.
 Senior*innen können das ermäßigte KlimaTicket Steiermark Senior erwerben.
- Punkte 6.4., 6.5., 6.6.
 Menschen mit Behinderung, Schwerkriegsbeschädigte und blinde Menschen können das ermäßigte KlimaTicket Steiermark Spezial erwerben.
 
 Gültig von 1. Oktober bis 31. Dezember 2021Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1.17. Lichtbildausweis
 Die Liste der anerkannten Lichtbildausweise wird um die e-card mit Foto erweitert.
- Punkt 2.17.
 Auf den Linien 311/321 nach Wien wird das KlimaTicket Ö anerkannt.
- Punkt 3.10.
 Das KlimaTicket Ö wird mit 26. Oktober 2021 eingeführt. Es gilt als Fahrkarte im Verkehrsverbund Steiermark.
- Punkt 5.4.2.
 Im Zeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 gelten für Kund*innen bei Umstieg von einer bestehenden Halbjahres- oder Jahreskarte auf das KlimaTicket Ö erleichterte Stornoregelungen, die ein verlustfreies Überwechseln möglich machen.
- Punkt 6.1.
 Für das KlimaTicket Ö gelten eigene Regelungen für die Mitnahme von Kindern (keine Gültigkeit des ZWEI UND MEHR-Steirischen Familienpasses).
- Anhang
 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des KlimaTickets Ö werden als Anlage in die Tarifbestimmungen aufgenommen.
 
 Gültig von 1. Juli bis 30. September 2021Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1. 4. Definition der Lehrlinge
 Die Polizeischüler*innen werden wieder hinzugefügt (sie können nun wieder die Lehrlingsfreifahrt in Anspruch nehmen).
- Punkt 3. 6. 8. Eintrittskarten (Bühnen Graz GmbH)
 Der Firmenwortlaut der Theaterholding Graz/Steiermark GmbH ändert sich auf Bühnen Graz GmbH. Die Vereinbarung über die Anerkennung der Eintrittskarten als Fahrkarten wird um ein Jahr bis 31. August 2022 verlängert.
- Punkt 5. 6. 4. Entgelt bei Unregelmäßigkeiten, Fahren ohne gültigen Fahrausweis
 Der Passus "... zum Zeitpunkt der Kontrolle ..." wird eingefügt.
- Anhang Ortslinienverkehr
 Es haben sich Liniennummernänderungen ergeben, die nachgezogen werden mussten.
 
 Gültig von 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1.17 Lichtbildausweis 
 Die Liste der anerkannten Lichtbildausweise wird um die checkit.card für Lehrlinge und den Ausweis des Lehrlingsunterstützungsvereines erweitert.
- Punkte 2.7. und 2.8. 
 Aufgrund von Änderungen in den Tarifbestimmungen der Graz Linien müssen die Verweise darauf aktualisiert werden.
- Punkt 3.9. Fahrkarten aus dem Onlineshop 
 Top-Tickets für Lehrlinge gelten nur in Verbindung mit der checkit.card für Lehrlinge oder dem Ausweis des Lehrlingsunterstützungsvereines Steiermark (LUV-Ausweis).
 
 Gültig von 1. Juli bis 30. September 2020Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 3.6.7. Studienkarte und Top-Ticket Studierende
 Der Satz, dass bei Verlust des Top-Tickets Studierende kein Ersatz geleistet wird, entfällt.
- Punkt 5.5. Ersatzleistungen
 Top-Tickets Studierende mit Lichtbild werden bei Verlust ersetzt.
 
 Gültig von 1. März bis 30. Juni 2020Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 3.6.7. Studienkarte und Top-Ticket Studierende
 Der Satz, dass bei Verlust des Top-Tickets Studierende kein Ersatz geleistet wird, entfällt.
- Punkt 5.5. Ersatzleistungen
 Top-Tickets Studierende mit Lichtbild werden bei Verlust ersetzt.
 
 Gültig von 1. Jänner bis 29. Februar 2020Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1.7. Senior*innen
 Die Altersgrenze bei den Senior*innen erhöht sich mit 1. Jänner 2020 auf 64 Jahre (nur redaktionelle, keine inhaltliche Änderung).
- Punkt 1.12. Verbundlinien, Verbundliniennetz
 Es wird ein Verweis auf die Website eingefügt, um dort das Linienverzeichnis abrufen zu können.
- Punkt 3.6.7. Studienkarte, Top-Ticket Studierende
 Es wird präzisiert, dass das Top-Ticket Studierende im gesamten Verbundgebiet und in den Tariferweiterungsbereichen gültig ist. Vom Geltungsbereich ausgenommen ist nur der Tariferweiterungsbereich nach Wien.
- Punkt 3.9. Fahrkarten aus dem Onlineshop
 Sofern in den Bedingungen des Betreibers des Onlineshops nicht anders geregelt können Fahrkarten, die über den Onlineshop vom Benutzer/der Benutzerin als PDF ausgedruckt bzw. bezogen werden, nicht zurückgegeben und nicht erstattet werden.
- Punkt 5.4.2. Fahrpreisrückerstattung
 Es werden die Erstattungsregelungen für Wochen- und Monatskarten, mit denen Eisenbahnverkehrsleistungen benützt werden können, hinzugefügt.
- Punkt 5.6.4. Entgelt bei Unregelmäßigkeiten
 Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden ein niedrigerer Betrag bei Fahren ohne gültigen Fahrausweis (€ 35,00 statt € 70,00) und eine niedrigere Bearbeitungsgebühr (€ 15,00 statt € 30,00) eingeführt. Die Eisenbahnunternehmen können davon abweichende Regelungen treffen.
- Teil B Punkte 2.1. bis 2.5. Fahrpreisentschädigung bei Zugverspätungen und Zugausfällen
 In diesen Punkten wird das Prozedere bei Fahrpreisentschädigungen bei Zugverspätungen und Zugausfällen beschrieben. Weiters werden die Kontaktadressen der Jahreskarten ausgebenden Stellen angeführt.
- Teil B Punkt 3. Unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
 Der Begriff "Beschwerdeformular" wird durch "Formular" ersetzt.
 
 Gültig von 1. November bis 31. Dezember 2019Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1.4. Schüler*innen und Lehrlinge.
 Polizeischüler*innen fallen nicht mehr unter die Personengruppe der Lehrlinge (keine Berechtigung mehr auf ein Lehrlings-Ticket).
- Punkt 5.2.2. 
 Es wird präzisiert, dass eine Begleitperson zwei Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr gratis mitnehmen kann. Für jedes weitere Kind ist der entsprechende Fahrpreis zu bezahlen.
 
 Gültig von 1. September bis 31. Oktober 2019Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 3.6.7. Studienkarte und Top-Ticket Studierende.
 Statt der bisherigen Studienkarten für vier, fünf und sechs Monate werden das neue Top-Ticket Studierende sowie die Studienkarte für vier Monate für eine Zone angeboten.
- Punkt 4.2.4. 
 Die Studienkarten für fünf und sechs Monate werden gestrichen, da diese nicht mehr ausgegeben werden.
- Punkt 5.5. Ersatzleistungen.
 Es erfolgt eine Präzisierung, dass es sich um das Top-Ticket für Schüler*innen und Lehrlinge handelt.
- Punkt 5.6.4. Entgelt bei Unregelmäßigkeiten. 
 Das Top-Ticket Studierende wird ergänzt.
 
 Gültig von 1. Juli bis 31. August 2019Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Ab 1. Juli 2019 werden die Fahrpreise durchschnittlich um 3 % angehoben.
- Das bisherige Graz-3-Tage-Ticket für die Zone 101 (gültig drei Kalendertage) wird zum Graz-72-Stunden-Ticket. Es ist 72 Stunden gültig (z. B. von Dienstag 16 Uhr bis Freitag 16 Uhr).
- Im Rahmen der Familienermäßigung wird ab 1. Juli 2019 eine am ZWEI UND MEHR-Steirischer Familienpass neben den Eltern eingetragene zusätzliche dritte Person den Eltern gleich gehalten.
 
 Gültig von 1. Jänner bis 30. Juni 2019Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1.7. Senior*innen.
 Der Text wurde bereinigt und die alte, nicht mehr relevante Altersgrenze von 62 Jahren gestrichen.
- Punkte 2.7. und 2.8.
 Nunmehr gelten die in Punkt 2.7. angeführten Haustarifangebote der Graz Linien auf fast allen städtischen Linien in Graz (Zone 101).
- Punkte 3.8.1. und 3.8.2.
 Der Erwerb des Top-Tickets ist für Schüler*innen und Lehrlinge längstens bis zum vollendeten 24. Lebensjahr möglich (und nicht mehr, wie bisher, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem man das 24. Lebensjahr vollendet).
 
 Gültig von 1. Juli/August bis 31. Dezember 2018Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1.4. 
 Schüler*innen und Lehrlinge Bei der Definition der Lehrlinge werden die Polizeischüler*innen ergänzt.
- Punkt 2.6., Teil B Punkt 1.2. und 2., Tariferweiterungsbereiche. 
 Der Firmenwortlaut Steiermärkische Landesbahnen wird auf Steiermarkbahn und Bus GmbH geändert.
- Punkt 2.10. 
 Dieser Punkt entfällt, weil der Citybus Hartberg keine Verbundlinie mehr ist.
- Punkt 3.6.5.
 Dieser Punkt entfällt, weil die Aktion „Einstiegsticket“ ausgelaufen ist.
- Punkt 3.6.8.
 In Kooperation mit der Theaterholding Graz/Steiermark GmbH (Oper, Schauspielhaus, Next Liberty, Grazer Spielstätten) wird ab Beginn der Spielsaison 2018/2019 für drei Saisonen die Aktion „Eintrittskarte = Fahrkarte“ durchgeführt.
- Punkt 5.7.3.
 In diesem Punkt wird der Begriff Bargeld ergänzt.
- Punkt 5.7.4.
 Für Verkehrsunternehmen im Kraftfahrlinienverkehr, die keine eigenen Bestimmungen definiert haben, wird das Wechseln und die Handhabung von Bargeld geregelt.
- Teil B Punkt 3. 
 Hinweis auf die Unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) inkl. Kontaktdaten
 
 Gültig von 1. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 3.6.3. Freizeit-Ticket Steiermark
 Das Freizeit-Ticket gilt nun ganzjährig.
 
 Gültig von 1. Juli bis 30. November 2017Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Erhöhung der Fahrpreise um durchschnittlich 1,58 %
 Die Fahrpreise werden mit 1. Juli 2017 um durchschnittlich 1,58 % erhöht.
- Tariferweiterung nach Radstadt
 Ab 1. Juli 2017 wird ein Tariferweiterungsbereich nach Radstadt im Bundesland Salzburg eingerichtet. Damit sind landesgrenzüberschreitende Fahrten von der Steiermark nach Radstadt und umgekehrt im steirischen Verbundtarif möglich. Bei Fahrten innerhalb von Salzburg (z. B. Radstadt – Mandling) wird weiterhin der Verbundtarif des Salzburger Verkehrsverbundes ausgegeben.
- Punkt 3.6.5. Radler-Tickets
 Die drei Radler-Tickets Nord, Ost und West fallen mit 1. Juli 2017 weg.
- Punkt 3.9. Online-Ticket als PDF-Datei
 Online-Tickets können nicht nur in ausgedruckter Form als Fahrkarte verwendet werden. Neu ist, dass diese auch als PDF auf einem Bildschirm (z. B. Laptop) angezeigt werden können und als Fahrkarte anerkannt werden.
- Punkt 4. 1. 2. Zonentarif
 10-Zonen-Karten, 1- bis 6-Stunden-Karten und 24-Stunden-Karten gelten nun ab 16 Zonen statt wie bisher ab 22 Zonen für das gesamte Verbundliniennetz.
- Punkt 4. 2. 1. Geltungsdauer
 Die Geltungsdauer für Stundenkarten und 24-Stunden-Karten für 16 Zonen beträgt 6 Stunden (bisher 3,5 Stunden).
 
 Gültig von 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Erhöhung der Fahrpreise um durchschnittlich 1,62 %
 Die Fahrpreise werden mit 1. Juli 2016 um durchschnittlich 1,62 % angehoben, wobei die Fahrpreise für Stundenkarten, 24-Stunden-Karten und 10-Zonen-Karten unverändert bleiben.
- Punkt 1.17. Lichtbildausweis
 Die Liste der anerkannten Lichtbildausweise wird ergänzt.
- Punkt 1.18. Entwertung
 In diesem neuen Punkt wird die richtige Entwertung von Fahrkarten beschrieben.
- Punkt 3.10. Ungültige Fahrausweise
 Dieser Punkt wird neu eingefügt und beschreibt, wann Fahrkarten ungültig sind.
- Punkt 5.6.4 Entgelt bei Unregelmäßigkeiten
 Das Entgelt bei Fahren ohne gültigen Fahrausweis beträgt € 70,00 statt bisher € 65,00.
- Punkte 6.4. Menschen mit Behinderung, 6.5. Schwerkriegsbeschädigte, 6.6. Blinde
 Der Begriff Fahrausweis wird durch Verbundfahrausweis ersetzt.
- Punkt 6.5. Schwerkriegsbeschädigte
 Die gesetzlich verankerte unentgeltliche Beförderung von Schwerkriegsbeschädigten im Ortslinienverkehr wird beschrieben und im Anhang werden die Ortslinienverkehre aufgelistet.
 
 Gültig von 1. Februar bis 30. Juni 2016Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 3.5. Halbjahres- und Jahreskarten
 Für die Tarifzone 101 gibt es nun die Möglichkeit, Jahreskarten mit eingeschränkter Übertragbarkeit zu erwerben. Innerhalb einer Gruppe von maximal fünf Personen kann die Jahreskarte weitergegeben werden.
- Hinweis zu Punkt 1.7. Senior*innen
 Bei der Senior*innenermäßigung gilt seit 1. Jänner 2016 die neue Altersgrenze von 62 Jahren.
 
 Gültig von 1. November 2015 bis 31. Jänner 2016Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Neuer Punkt 1.17.
 Die im Verkehrsverbund Steiermark anerkannten Lichtbildausweise werden aufzählt.
- In den Punkten 3.9. Fahrkarten aus dem Onlineshop, 6.2. Jugendliche und 6.3. Senior*innen wird auf diese Aufzählung der Ausweise Bezug genommen.
 
 Gültig von 1. bis 31. Oktober 2015Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 3.2. 1- bis 6-Stunden-Karten
 Das Single-Ticket (Handyticket für Zone 101) wird nicht mehr angeboten.
- Punkt 3.3. 24-Stunden-Karten
 Das Dayticket (Handyticket für Zone 101) wird nicht mehr angeboten.
- Punkte 3.8.1. und 3.8.2. Top-Ticket für Schüler*innen und Lehrlinge
 Der Begriff Hauptwohnsitz wird näher erläutert. Es kann sich dabei um den Hauptwohnsitz der Schülerin, des Schülers bzw. des Lehrlings oder um den Hauptwohnsitz der Bezieherin bzw. des Beziehers der Familienbeihilfe handeln.
 
 Gültig von 1. Juli bis 30. September 2015Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Fahrpreiserhöhung
 Die Fahrpreise werden mit 1. Juli 2015 um durchschnittlich 2,76 % angehoben.
- Punkt 4.2.1. Geltungsdauer
 Die Geltungsdauer der Stundenkarte bei Fahrten über 20 und mehr Zonen wird von fünf auf sechs Stunden angehoben.
 
 Gültig von 1. Jänner bis 30. Juni 2015Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1. 4. Schüler*innen und Lehrlinge
 Die Begriffsdefinitionen beziehen sich auf das Familienlastenausgleichsgesetz.
 - Punkte 2.12. und 2.17. Änderung bei Verkehrsunternehmen
 Der Citybus Trofaiach wird durch die Mürztaler Verkehrs-Ges.m.b.H. (früher OKVG) geführt und die betreffende Buslinie nach Wien neu durch die Dr. Richard Linien GmbH & Co KG (früher Fa. Watzke GmbH & Co KG).
 - Punkt 3.6.7. sowie Punkt 5.4.2. 101Plus, 102Plus und 103Plus
 Die bisherigen Netzaufzahlungen von der Streckenkarte im Rahmen der Schüler*innen- und Lehrlingsfreifahrt für die Tarifzonen 101, 102 und 103 entfallen. Auch die Erstattungsregelungen fallen weg.
 - Punkt 3.7.3. Schüler*innen- und Lehrlings-Ticket
 Wird ein Schüler*innen- oder Lehrlings-Ticket nicht mehr benötigt oder fallen die Anspruchsvoraussetzungen weg, so ist das Ticket an das ausstellende Verkehrsunternehmen zurückzugeben.
 - Punkt 5.5. Ersatzleistungen – Top-Tickets
 Top-Tickets werden bei Verlust ersetzt.
 - Punkt 6. Ermäßigungen
 Bei den Ermäßigungen für einzelne Personengruppen entfallen eine Reihe von Ermäßigungsausweisen. So werden seit Anfang des Jahres 2014 keine VORTEILSCARDS Familie, Spezial, Blind und Schwerkriegsbeschädigt mehr ausgegeben. Diese auslaufenden VORTEILSCARDS wurden in einer Übergangsphase parallel mit den als Ersatz vorgesehenen Ausweisen (Bundesbehindertenpass, Schwerkriegsbeschädigtenausweis, Steirischer Familienpass) anerkannt. Diese Übergangsphase endet mit Ablauf des Jahres 2014. Änderungen des Ermäßigungsausmaßes bleiben vorbehalten.
 
 Gültig von 1. Juli bis 31. Dezember 2014Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Fahrpreiserhöhung
 Mit 1. Juli 2014 werden die Fahrpreise um durchschnittlich 3,5 % angehoben.
 - Punkt 1.4. Teilnehmer*innen am Freiwilligen Sozialjahr und Freiwilligen Umweltschutzjahr
 Teilnehmer*innen am Freiwilligen Sozialjahr und Freiwilligen Umweltschutzjahr werden Lehrlingen gleichgestellt und haben nun Zugang zum Lehrlings-Ticket oder zum Top-Ticket.
 - Punkt 3.8.1. und 3.8.2.
 Schüler*innen und Lehrlinge, die Bürger*innen eines EU-Mitgliedstaates sind, können ein Top-Ticket erwerben, wenn für sie eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird.
 
 Gültig von 1. Jänner bis 30. Juni 2014Tarifbestimmungen | PDF Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1.7. Senior*innen
 Mit 1. Jänner 2014 gilt der 61. Lebensjahr (früher 60. Lebensjahr) als Altersgrenze.
- Punkt 3.9. Fahrkarten aus dem Onlineshop
 Bei Fahrkarten aus den (künftigen) Onlineshops ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen.
- Punkt 6.1. Familien
 Die ab Anfang 2014 angebotene VORTEILSCARD Family wird im Verbundtarif nicht als Berechtigungsausweis für die Familienermäßigung anerkannt. Als Ermäßigungsausweis für die Familienermäßigung dienen der Steirische Familienpass und – bis Ende des Jahres 2014 – die VORTEILSCARD Familie und die ÖSTERREICHcard Familie.
- Punkt 6.2. Jugendliche
 Die VORTEILSCARDs werden nicht mehr als Altersnachweis für die Inanspruchnahme der Jugendermäßigung anerkannt, da diese in Zukunft kein Foto mehr aufweisen und ohnehin ein Lichtbildausweis mitgeführt werden muss. Ein amtlicher Lichtbildausweis ist für sich schon ausreichend für den Altersnachweis.
- Punkt 6.3. SeniorInnen
 Da die neuen VORTEILSCARDs Senior kein Foto mehr aufweisen, muss zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt werden.
- Punkt 6.4. Menschen mit Behinderung
 Die ÖBB stellen ab dem Jahr 2014 die Ausgabe der VORTEILSCARD Spezial ein. Als Berechtigungsausweis wird nun der Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz mit den erforderlichen Einträgen anerkannt.
- Punkt 6.5. Schwerkriegsbeschädigte
 Die ÖBB stellen ab dem Jahr 2014 die Ausgabe der VORTEILSCARD Spezial Schwerkriegsbeschädigt ein. Als Berechtigungsausweis wird nun der Schwerkriegsbeschädigtenausweis anerkannt.
- Punkt 6.6. Blinde
 Die ÖBB stellen ab dem Jahr 2014 die Ausgabe der VORTEILSCARD Blind ein. Als Berechtigungsausweis wird nun der Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz mit den erforderlichen Einträgen anerkannt.
 
- Punkt 3.6.8. Eintrittskarten (Bühnen Graz GmbH)
