In den Tarifbestimmungen wird das gesamte Fahrkartenangebot im Verkehrsverbund Steiermark beschrieben, das auf den steirischen Verbundlinien gilt.
Dabei werden auch alle Begriffe, allfällige Bedingungen und zusätzliche Angebote erläutert.
Neue Tarifbestimmungen gültig ab 1. November 2019 | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor
- Punkt 1.4. SchülerInnen und Lehrlinge. PolizeischülerInnen fallen nicht mehr unter die Personengruppe der Lehrlinge (keine Berechtigung mehr auf ein Lehrlings-Ticket).
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Punkt 5.2.2. Es wird präzisiert, dass eine Begleitperson zwei Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr gratis mitnehmen kann. Für jedes weitere Kind ist der entsprechende Fahrpreis zu bezahlen.
Unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
Passagiere, die mit der Entscheidung des Unternehmens nicht einverstanden sind, können sich in Österreich an die apf wenden.
Ihre Unterlagen reichen Sie bitte mittels Formular unter www.passagier.at ein.
Sollte die elektronische Übermittlung für Sie nicht möglich sein senden, Sie die Unterlagen per Post an: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Fachbereich Bahn/Bus, Linke Wienzeile 4/1/6, 1060 Wien.
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Bisherige Tarifbestimmungen
Tarifbestimmungen gültig ab 1. September 2019 | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 3.6.7. Studienkarte und Top-Ticket Studierende. Statt der bisherigen Studienkarten für vier, fünf und sechs Monate werden das neue Top-Ticket Studierende sowie die Studienkarte für vier Monate für eine Zone angeboten.
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Punkt 4.2.4. Die Studienkarten für fünf und sechs Monate werden gestrichen, da diese nicht mehr ausgegeben werden.
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Punkt 5.5. Ersatzleistungen. Es erfolgt eine Präzisierung, dass es sich um das Top-Ticket für SchülerInnen und Lehrlinge handelt.
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Punkt 5.6.4. Entgelt bei Unregelmäßigkeiten. Das Top-Ticket Studierende wird ergänzt.
Tarifbestimmungen gültig ab 1. Juli 2019 | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Ab 1. Juli 2019 werden die Fahrpreise durchschnittlich um 3 % angehoben.
- Das bisherige Graz-3-Tage-Ticket für die Zone 101 (gültig drei Kalendertage) wird zum Graz-72-Stunden-Ticket. Es ist 72 Stunden gültig (z. B. von Dienstag 16 Uhr bis Freitag 16 Uhr).
- Im Rahmen der Familienermäßigung wird ab 1. Juli 2019 eine am ZWEI UND MEHR-Steirischer Familienpass neben den Eltern eingetragene zusätzliche dritte Person den Eltern gleich gehalten.
Tarifbestimmungen gültig ab 1. Jänner 2019 | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1.7. SeniorInnen. Der Text wurde bereinigt und die alte, nicht mehr relevante Altersgrenze von 62 Jahren gestrichen.
- Punkte 2.7. und 2.8. Nunmehr gelten die in Punkt 2.7. angeführten Haustarifangebote der Graz Linien auf fast allen städtischen Linien in Graz (Zone 101).
- Punkte 3.8.1. und 3.8.2. Der Erwerb des Top-Tickets ist für SchülerInnen und Lehrlinge längstens bis zum vollendeten 24. Lebensjahr möglich (und nicht mehr, wie bisher, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem man das 24. Lebensjahr vollendet).
Tarifbestimmungen gültig ab 1. Juli/August 2018 | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1.4. SchülerInnen und Lehrlinge Bei der Definition der Lehrlinge werden die PolizeischülerInnen ergänzt.
- Punkt 2.6., Teil B Punkt 1.2. und 2., Tariferweiterungsbereiche. Der Firmenwortlaut Steiermärkische Landesbahnen wird auf Steiermarkbahn und Bus GmbH geändert.
- Punkt 2.10. Dieser Punkt entfällt, weil der Citybus Hartberg keine Verbundlinie mehr ist.
- Punkt 3.6.5. Dieser Punkt entfällt, weil die Aktion „Einstiegsticket“ ausgelaufen ist.
- Punkt 3.6.8. In Kooperation mit der Theaterholding Graz/Steiermark GmbH (Oper, Schauspielhaus, Next Liberty, Grazer Spielstätten) wird ab Beginn der Spielsaison 2018/2019 für drei Saisonen die Aktion „Eintrittskarte = Fahrkarte“ durchgeführt.
- Punkt 5.7.3. In diesem Punkt wird der Begriff Bargeld ergänzt.
- Punkt 5.7.4. Für Verkehrsunternehmen im Kraftfahrlinienverkehr, die keine eigenen Bestimmungen definiert haben, wird das Wechseln und die Handhabung von Bargeld geregelt.
- Teil B Punkt 3. Hinweis auf die Unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) inkl. Kontaktdaten
Tarifbestimmungen gültig ab 1. Dezember 2017 | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 3.6.3. Freizeit-Ticket Steiermark
Das Freizeit-Ticket gilt nun ganzjährig.
Tarifbestimmungen gültig ab 1. Juli 2017 | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Erhöhung der Fahrpreise um durchschnittlich 1,58 %
Die Fahrpreise werden mit 1. Juli 2017 um durchschnittlich 1,58 % erhöht. - Tariferweiterung nach Radstadt
Ab 1. Juli 2017 wird ein Tariferweiterungsbereich nach Radstadt im Bundesland Salzburg eingerichtet. Damit sind landesgrenzüberschreitende Fahrten von der Steiermark nach Radstadt und umgekehrt im steirischen Verbundtarif möglich. Bei Fahrten innerhalb von Salzburg (z. B. Radstadt – Mandling) wird weiterhin der Verbundtarif des Salzburger Verkehrsverbundes ausgegeben. - Punkt 3.6.5. Radler-Tickets
Die drei Radler-Tickets Nord, Ost und West fallen mit 1. Juli 2017 weg. - Punkt 3.9. Online-Ticket als PDF-Datei
Online-Tickets können nicht nur in ausgedruckter Form als Fahrkarte verwendet werden. Neu ist, dass diese auch als PDF auf einem Bildschirm (z. B. Laptop) angezeigt werden können und als Fahrkarte anerkannt werden. - Punkt 4. 1. 2. Zonentarif
10-Zonen-Karten, 1- bis 6-Stunden-Karten und 24-Stunden-Karten gelten nun ab 16 Zonen statt wie bisher ab 22 Zonen für das gesamte Verbundliniennetz. - Punkt 4. 2. 1. Geltungsdauer
Die Geltungsdauer für Stundenkarten und 24-Stunden-Karten für 16 Zonen beträgt 6 Stunden (bisher 3,5 Stunden).
Tarifbestimmungen gültig ab 1. Juli 2016 (PDF, 0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Erhöhung der Fahrpreise um durchschnittlich 1,62 %
Die Fahrpreise werden mit 1. Juli 2016 um durchschnittlich 1,62 % angehoben, wobei die Fahrpreise für Stundenkarten, 24-Stunden-Karten und 10-Zonen-Karten unverändert bleiben. - Punkt 1.17. Lichtbildausweis
Die Liste der anerkannten Lichtbildausweise wird ergänzt. - Punkt 1.18. Entwertung
In diesem neuen Punkt wird die richtige Entwertung von Fahrkarten beschrieben. - Punkt 3.10. Ungültige Fahrausweise
Dieser Punkt wird neu eingefügt und beschreibt, wann Fahrkarten ungültig sind. - Punkt 5.6.4 Entgelt bei Unregelmäßigkeiten
Das Entgelt bei Fahren ohne gültigen Fahrausweis beträgt € 70,00 statt bisher € 65,00. - Punkte 6.4. Menschen mit Behinderung, 6.5. Schwerkriegsbeschädigte, 6.6. Blinde
Der Begriff Fahrausweis wird durch Verbundfahrausweis ersetzt. - Punkt 6.5. Schwerkriegsbeschädigte
Die gesetzlich verankerte unentgeltliche Beförderung von Schwerkriegsbeschädigten im Ortslinienverkehr wird beschrieben und im Anhang werden die Ortslinienverkehre aufgelistet.
Tarifbestimmungen gültig ab 1. Februar 2016 | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 3.5. Halbjahres- und Jahreskarten
Für die Tarifzone 101 gibt es nun die Möglichkeit, Jahreskarten mit eingeschränkter Übertragbarkeit zu erwerben. Innerhalb einer Gruppe von maximal fünf Personen kann die Jahreskarte weitergegeben werden. - Hinweis zu Punkt 1.7. SeniorInnen
Bei der SeniorInnenermäßigung gilt seit 1. Jänner 2016 die neue Altersgrenze von 62 Jahren.
Tarifbestimmungen gültig ab 1. November 2015 | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Neuer Punkt 1.17., der die im Verkehrsverbund Steiermark anerkannten Lichtbildausweise aufzählt.
- In den Punkten 3.9. Fahrkarten aus dem Onlineshop, 6.2. Jugendliche und 6.3. SeniorInnen wird auf diese Aufzählung der Ausweise Bezug genommen.
Tarifbestimmungen gültig ab 1. Oktober 2015 | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 3.2. 1- bis 6-Stunden-Karten
Das Single-Ticket (Handyticket für Zone 101) wird nicht mehr angeboten. - Punkt 3.3. 24-Stunden-Karten
Das Dayticket (Handyticket für Zone 101) wird nicht mehr angeboten. - Punkte 3.8.1. und 3.8.2. Top-Ticket für SchülerInnen und Lehrlinge
Der Begriff Hauptwohnsitz wird näher erläutert. Es kann sich dabei um den Hauptwohnsitz der Schüler, des Schülers bzw. des Lehrlings oder um den Hauptwohnsitz der Bezieherin bzw. des Beziehers der Familienbeihilfe handeln.
Tarifbestimmungen gültig ab 1. Juli 2015 | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Fahrpreiserhöhung
Die Fahrpreise werden mit 1. Juli 2015 um durchschnittlich 2,76 % angehoben. - Punkt 4.2.1. Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Stundenkarte bei Fahrten über 20 und mehr Zonen wird von fünf auf sechs Stunden angehoben.
Tarifbestimmungen gültig ab 1. Jänner 2015 | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1. 4. SchülerInnen und Lehrlinge
Die Begriffsdefinitionen beziehen sich auf das Familienlastenausgleichsgesetz.
- Punkte 2.12. und 2.17. Änderung bei Verkehrsunternehmen
Der Citybus Trofaiach wird durch die Mürztaler Verkehrs-Ges.m.b.H. (früher OKVG) geführt und die betreffende Buslinie nach Wien neu durch die Dr. Richard Linien GmbH & Co KG (früher Fa. Watzke GmbH & Co KG).
- Punkt 3.6.7. sowie Punkt 5.4.2. 101Plus, 102Plus und 103Plus
Die bisherigen Netzaufzahlungen von der Streckenkarte im Rahmen der SchülerInnen- und Lehrlingsfreifahrt für die Tarifzonen 101, 102 und 103 entfallen. Auch die Erstattungsregelungen fallen weg.
- Punkt 3.7.3. SchülerInnen- und Lehrlings-Ticket
Wird ein SchülerInnen- oder Lehrlings-Ticket nicht mehr benötigt oder fallen die Anspruchsvoraussetzungen weg, so ist das Ticket an das ausstellende Verkehrsunternehmen zurückzugeben.
- Punkt 5.5. Ersatzleistungen – Top-Tickets
Top-Tickets werden bei Verlust ersetzt.
- Punkt 6. Ermäßigungen
Bei den Ermäßigungen für einzelne Personengruppen entfallen eine Reihe von Ermäßigungsausweisen. So werden seit Anfang des Jahres 2014 keine VORTEILSCARDS Familie, Spezial, Blind und Schwerkriegsbeschädigt mehr ausgegeben. Diese auslaufenden VORTEILSCARDS wurden in einer Übergangsphase parallel mit den als Ersatz vorgesehenen Ausweisen (Bundesbehindertenpass, Schwerkriegsbeschädigtenausweis, Steirischer Familienpass) anerkannt. Diese Übergangsphase endet mit Ablauf des Jahres 2014. Änderungen des Ermäßigungsausmaßes bleiben vorbehalten.
Tarifbestimmungen gültig ab 1. Juli 2014 | PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Fahrpreiserhöhung
Mit 1. Juli 2014 werden die Fahrpreise um durchschnittlich 3,5 % angehoben.
- Punkt 1.4. TeilnehmerInnen am Freiwilligen Sozialjahr und Freiwilligen Umweltschutzjahr
TeilnehmerInnen am Freiwilligen Sozialjahr und Freiwilligen Umweltschutzjahr werden Lehrlingen gleichgestellt und haben nun Zugang zum Lehrlings-Ticket oder zum Top-Ticket.
- Punkt 3.8.1. und 3.8.2.
SchülerInnen und Lehrlinge, die BürgerInnen eines EU-Mitgliedstaates sind, können ein Top-Ticket erwerben, wenn für sie eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird.
Tarifbestimmungen gültig ab 1. Jänner 2014 | (PDF (0,1 MB)
Änderungen gegenüber den Tarifbestimmungen davor- Punkt 1.7. SeniorInnen
Mit 1. Jänner 2014 gilt der 61. Lebensjahr (früher 60. Lebensjahr) als Altersgrenze. - Punkt 3.9. Fahrkarten aus dem Onlineshop
Bei Fahrkarten aus den (künftigen) Onlineshops ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. - Punkt 6.1. Familien
Die ab Anfang 2014 angebotene VORTEILSCARD Family wird im Verbundtarif nicht als Berechtigungsausweis für die Familienermäßigung anerkannt. Als Ermäßigungsausweis für die Familienermäßigung dienen der Steirische Familienpass und – bis Ende des Jahres 2014 – die VORTEILSCARD Familie und die ÖSTERREICHcard Familie. - Punkt 6.2. Jugendliche
Die VORTEILSCARDs werden nicht mehr als Altersnachweis für die Inanspruchnahme der Jugendermäßigung anerkannt, da diese in Zukunft kein Foto mehr aufweisen und ohnehin ein Lichtbildausweis mitgeführt werden muss. Ein amtlicher Lichtbildausweis ist für sich schon ausreichend für den Altersnachweis. - Punkt 6.3. SeniorInnen
Da die neuen VORTEILSCARDs Senior kein Foto mehr aufweisen, muss zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt werden. - Punkt 6.4. Menschen mit Behinderung
Die ÖBB stellen ab dem Jahr 2014 die Ausgabe der VORTEILSCARD Spezial ein. Als Berechtigungsausweis wird nun der Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz mit den erforderlichen Einträgen anerkannt. - Punkt 6.5. Schwerkriegsbeschädigte
Die ÖBB stellen ab dem Jahr 2014 die Ausgabe der VORTEILSCARD Spezial Schwerkriegsbeschädigt ein. Als Berechtigungsausweis wird nun der Schwerkriegsbeschädigtenausweis anerkannt. - Punkt 6.6. Blinde
Die ÖBB stellen ab dem Jahr 2014 die Ausgabe der VORTEILSCARD Blind ein. Als Berechtigungsausweis wird nun der Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz mit den erforderlichen Einträgen anerkannt.